Brandschutz für Abgasleitungen

Brandschutz mit Brandschutzschacht

Brandschutz für Abgasleitungen ist aus meiner Erfahrung als Schornsteinfegermeister der in der Innenstadt von Hamburg tätig ist ein Thema, dass immer wieder, vor allem im Neubaubereich von Mehrfamilienhäusern aber auch beim Bau von Einzelhäusern, wenig oder teilweise gar keine Beachtung findet.

Häufig wird man als Schornsteinfeger auf den Baustellen nach Fertigstellung der Abgasanlagen zur Abnahme bestellt und vor vollendete Tatsachen gestellt. Es werden oft keine Baubesprechungen durchgeführt in denen man wichtige Punkte im Vorwege klären könnte.

Als Schornsteinfeger sträuben sich einem teilweise die Haare in Sachen Brandschutz bei einigen geplanten und gebauten Abgasanlagen.

Abgasführung einer einwandigen Abgasleitung in einer Kirche in Hamburg unter jeglicher Missachtung des Brandschutzes und der Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb von unter Überdruck stehenden Abgasleitungen.

Diese Abgasleitung hat man wie eine Abwasserleitung durch das ganze Gebäude geführt.

Es werden Abgassysteme verwendet die für die Montage innerhalb von Gebäuden gar nicht geeignet sind. Da werden Brandschutzwände eingebaut die nur für Brandbelastungen von einer Seite konstruiert sind. Es werden L oder U-Schalen aus Brandschutzplatte oder sogar nur aus einfachem Gipskartonplatten mit C-Profil Schienen die mit Kunststoffdübeln an Decken und Wänden befestigt sind verbaut. Alle diese Konstruktionen haben natürlich keine Zulassung für die Verwendung als Brandschutzschacht für Abgasanlagen.

Mit anderen Worten, es werden teilweise Brandverteilungsanlagen im Gebäude verbaut.

Jetzt stellt sich bloß die Frage, wie sieht ein nach Baurecht ordnungsgemäßer Brandschutz für Abgasanlagen innerhalb von Gebäuden aus?

Brandschutz hinsichtlich der Gebäudeklasse nach Baurecht

Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) kennt fünf Gebäudeklassen. Die Gebäudeklassen 1 und 2 stehen für das klassische, freistehende oder als Reihen- oder Doppelhaus gebaute Einfamilienhaus. Diese Gebäude bestehen aus einem Brandabschnitt.

Die Gebäudeklasse 4 und 5 betrifft alle Mehrfamilienhäuser mit mehreren Nutzungseinheiten bzw. Brandabschnitten.

Auszug aus § 2 Begriffe Absatz 3 (HBauO)

(1( Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

Gebäudeklasse 2:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,

Gebäudeklasse 3:
sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,0 m,

Gebäudeklasse 4:
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,0 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²,

Gebäudeklasse 5:
sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

(2) Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
(3)Geländeoberfläche ist die Höhe, die im Bebauungsplan festgesetzt ist oder die von der Bauaufsichtsbehörde bestimmt wird.
(4) Ist die Geländeoberfläche nicht festgesetzt oder bestimmt worden, ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich.
(5) Als Nutzungseinheit gilt jede Wohnung sowie alle anderen für eine selbstständige Nutzung bestimmten Räume.
(6) Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Bruttogrundflächen; bei der Berechnung der Bruttogrundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

Die Forderung der Feuerungsverordnung (FeuVo) zur hamburgischen Bauordnung ist folgende:

Auszug § 7 Abgasanlagen Absatz 5 Punkt 1

(1) In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein.

Im Absatz fünf wird erst mal im allgemeinen das Schachtgebot für Abgasleitungen innerhalb von Gebäuden festgelegt. Dieser Schacht darf vor allem nicht durch Decken unterbrochen sein. Der Unterpunkt 2 nennt Ausnahmen dafür.

Auszug § 7 Abgasanlagen Absatz 5 Punkt 2

(2) Dies gilt nicht für Abgasleitungen in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führen, für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.

Konzentrische Abgasleitung ohne Brandschutz
Konzentrische Abgasleitung ohne eigenen Schacht

In den Gebäudeklassen 1 und 2 kann man Abgasleitungen von Feuerstätte in denen die Decke des Aufstellraums gleich das Dach ist ohne Brandschutzschacht ins Freie führen. Je nach Auslegung der FeuVo kann man auch eine Abgasleitung vom Keller des Gebäudes über mehrere Etagen über Dach führen wenn es sich um eine Nutzungseinheit handelt.

Die Montage dieser konzentrischen Abgasleitung (Rohr in Rohr) mit Kraftschlüssigen Schellen an der Wand ist in einem Gebäude mit nur einer Nutzungseinheit erlaubt aber nicht zu empfehlen. Zum einen kann man diese eigentlich für die Außenwand bestimmte Abgasleitung bei einem Schaden nicht mehr ohne sehr großen Aufwand ausbauen (öffnen der Wände) und zum anderen sollte man Abgasleitungen auch in einem Einfamilienhaus unter Gesichtspunkten des Brandschutzes immer zumindest in einen F30 Brandschutzschacht verbauen.

Diese Abgasleitung auf dem Bild ist aber in einem Mehrfamilienhaus eingebaut worden. Die Leitung besteht aus einem Kunststoffinnenrohr und einem Blechmantel von außen und erfüllt keinerlei Brandschutz. Deshalb muss man die Abgasleitung in einem F90 Brandschutzschacht führen und nicht wie hier zusammen mit der restlichen Hausinstallation. Die hier eingeplante raumabschließende Wandkonstruktion ist nur für die einseitige Brandbeanspruchung konzipiert und zugelassen. Sie verhindert nur, dass ein Schadensfeuer nicht von der Wohnung aus in den Montageschacht für die Hausversorgung gelangen kann. Der Brandschutz innerhalb des Schachtes von Geschoß zu Geschoß erreicht man dadurch, dass Kabel- und Rohrdurchführungen mit sogenannten Brandschutzmanschetten versehen sind die ein übergreifen eines Brandes in ein anderes Geschoß verhindern.

Die gängige Methode konzentrische Abgasleitungen die eigentlich für die Montage an der Außenwand von Gebäuden konzipiert sind und deshalb jederzeit frei zugänglich sind innerhalb von Gebäude zu verbauen ist für mich unfachmännisch. Da aber in der Feuerungsverordnung im Absatz 5 §7 die Definition “Schacht” für Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 in Verbindung mit der Aussage “die durch nicht mehr als eine Nutzungseinheit führennicht genauer definiert ist, wird der Blech oder Kunsstoffaußenmantel als Schacht interpretiert. Dieser “Schacht” erfüllt aber keinerlei Brandschutz.

Meine Auslegung der FeuVo ist, dass sobald im Aufstellraum der Feuerstätte die Decke nicht gleich Dach ist sollte man die Abgasleitung in einem F30 Schacht führen.

Die FeuVo sagt dazu aus:

Auszug § 7 Abgasanlagen Absatz 5 Punkt 3,4 und 5

(3) Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
(4) Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
1. die Abgasleitungen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen,
2. die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder
3. eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

(5) Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 von mindestens 30 Minuten haben.

Schächte werden aus Gründen des Brandschutzes gefordert, sie erfüllen aber auch Funktionen hinsichtlich des Überdruckbetriebs, des Feuchte- und Schallschutzes, der zulässigen Oberflächentemperaturen sowie gegebenenfalls der erforderlichen Wärmedämmung der Abgasleitung. Eine Mitbenutzung der Schächte durch andere Hausinstallationen kann aus vorgenannten Gründen zu Gefahren führen und ist daher unzulässig.

Unter Überdruck stehende Abgasleitungen müssen belüftet werden

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Belüftung von unter Überdruck stehender Abgasleitungen. Abgasleitungen sind großen Temperaturschwankungen ausgesetzt und damit über die Jahre stark belastet. Die Hersteller erreichen die Dichtigkeit beim einem Großteil von den am Markt erhältlichen Abgasleitungen mit Silikongummidichtungen. Diese Gummidichtungen sind Alterungserscheinungen unterworfen was dazu führen kann, dass diese über die Jahre undicht werden. Damit nun eventl. austretende Abgase durch Schäden an den Dichtungen oder an den Rohren selbst nicht in unbelüftete Aufstell- oder unzugänglich Hohlräume strömt und dort Schäden an Mensch, Tier oder Bausubstanz verursacht müssen die Abgase zuverlässig über einen Schacht ins Freie oder in Richtung Feuerstätte abgeführt werden können.

Das ist nur möglich über ein für die Verwendung geeignetes Schachtsystem.

Wie sollte nun der Brandschutzschacht für Abgasleitungen aussehen?

Im vorhandenen Altbau stellt der brandsichere Einbau von Abgasleitungen in der Regel kein Problem dar. In diesen Gebäuden kann man sich eines vorhandenen Schornsteins bedienen in dem eine einwandige Abgasleitung eingezogen werden kann. In den Fällen hat man immer einen F90 Brandschutz für seine Abgasleitung.

Im Ein- oder Mehrfamilienhausneubau kann man Schächte nach Maßgabe der DIN 18160 Teil1 (Abgasanlagen -Planung und Ausführung-) verwenden oder man bedient sich eines zugelassenen Brandschutzschachtsystems von den diversen, in Deutschland anbietenden Herstellern.

Der Vorteil eines zugelassenen Brandschutzschachtsystem liegt in der modularen Bauweise die es ermöglicht einen Brandschutzschacht in kürzester Zeit in ein Gebäude zu integrieren. Dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kann man zur Abnahme die Zulassung und die Aufbauanleitung ausgehändigen. Da bleiben bei der Abnahme in der Regel keine Fragen offen.

Zum Thema Brandschutzschächte, Beratung und Verkauf verwenden Sie bitte dieses Kontaktformular vom MK Schornstein-Fachhandel .

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