Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich Messungen nach der 1. BImSchV

Schornsteinfeger bei Überprüfungstätigkeiten
Schornsteinfeger bei Überprüfungstätigkeiten

Bis zum 31.12.2012 ist der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Bezirk als Einziger berechtigt, sämtliche Kehr- und Überprüfungstätigkeiten zu erledigen. Er darf auch nicht außerhalb seines Kehrbezirks als Schornsteinfeger arbeiten. Die Lockerung des Kehrmonopols besteht darin, dass schon heute ein ausländischer Schornsteinfeger die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen darf.

Ein deutscher Schornsteinfeger oder ein in Deutschland niedergelassener ausländischer Schornsteinfegerbetrieb dürfen hingegen erst nach dem 1.1.2013 die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten ausführen.

Ausländische Schornsteinfegerbetriebe, die im EU-Ausland, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz niedergelassen sind und deren Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Staates oder eines der genannten vier anderen Staaten besitzt, dürfen die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten wie Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich Messungen nach der 1. BImSchV durchführen. Hierbei können sie die Preise für ihre Tätigkeiten frei vereinbaren und sind nicht an eine staatliche Gebührenordnung gebunden.

Kehr- und Überprüfungstätigkeiten erst mit Berufsqualifikation

Ausländische Schornsteinfeger dürfen ihr Handwerk in Deutschland aber erst ausüben, wenn sie ihre Berufsqualifikation nachgewiesen haben. Daher benötigen sie die Bescheinigung einer deutschen Handwerkskammer aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind – vorübergehend und gelegentlich – in Deutschland das Schornsteinfegerhandwerk auszuüben.

Der Eigentümer, der einen ausländischen Schornsteinfeger beauftragen möchte, sollte zunächst den Bezirksschornsteinfegermeister auffordern, einen (gebührenpflichtigen) Feuerstättenbescheid auszustellen. Durch den Feuerstättenbescheid erfährt er, wann er welche Schornsteinfegerarbeiten durchführen lassen muss (Handlungspflicht des Eigentümers).

Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass der ausländische Schornsteinfeger berechtigt ist, Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchzuführen. Er sollte sich die von einer deutschen Handwerkskammer ausgestellte Bescheinigung vorweisen lassen, die nicht älter als 12 Monate sein sollte.

Falls ein Eigentümer, die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist, verstößt er gegen seine Eigentümerpflichten. Zum einen muss er die Arbeiten nochmals vom Bezirksschornsteinfegermeister durchführen lassen und diese auch bezahlen. Zum anderen begeht er auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht durchführen lässt. Die Ordnungsbehörde kann einen säumigen Eigentümer mit ordnungsbehördlichen Mitteln zwingen, seine Eigentümerpflichten im vorgeschriebenen Umfang zu erfüllen.
Jeder Eigentümer sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein und ein eigenes Interesse daran haben, die ihm nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

  1. Februar 2015
  Kategorie: Recht
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