Messtätigkeiten an Öl- und Gasfeuerungsanlagen

Messtätigkeiten
Messtätigkeiten an einer Gasfeuerstätte

Die erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1.BImSchV) nachdem Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen durchgeführt werden wird voraussichtlich im März 2010 Inkrafttreten.

Mit der neuen Verordnung werden sich die Abstände für die Messungen des Abgasverlustes verlängern und die bisherigen Grenzwerte für Heizungs- und Brauchwasseranlagen verschärfen.

Neue Zeitabstände für die wiederkehrenden Messtätigkeiten

  • alle zwei Jahre für Anlagen die älter als zwölf Jahre sind
  • alle drei Jahre für Anlagen die jünger als zwölf Jahre sind

Neue Abgasverluste nach 1.BImSchV

Nennwärmeleistung in KilowattGrenzwerte für die Abgasverluste in Prozent
4 – 2511
> 25 -5010
> 509

Moderne Öl- oder Gasbrennwertfeuerstätten sind bereits heute, bedingt durch Ihren guten Wirkungsgrad, von einer Beurteilung der Abgasverluste ausgenommen. Lediglich bei Ölanlagen wird die Russzahl sowie das Vorhandensein von möglichen Ölderivaten überwacht.

Auch die Kosten für die jährlichen Messungen wurden ab Januar 2010, bedingt durch eine neue Arbeitszeitstudie, auf weniger als € 9,00 für Gasheizungen und weniger als € 14,00 für Ölheizungen gesenkt.

Unabhängig von den Veränderungen bei der Messpflicht, ergibt sich die Notwendigkeit der „Sicherheitstechnischen Überprüfung“ nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Diese unterscheidet nicht nach dem Alter von Feuerungsanlagen, sondern nach Ihrer Betriebsweise.

Daher werden Feuerungsanlagen auch weiterhin in regelmäßigen Abständen vom Schornsteinfeger überprüft.

  • Raumluftabhängige Feuerungsanlagen einmal im Kalenderjahr
  • Raumluftunabhängige Feuerungsanlagen, moderne Brennwertfeuerstätten sowie Anlagen zur ausschließlichen Verbrennung von schwefelarmen Heizöl in jedem zweiten Kalenderjahr
  • Anlagen mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung in jedem dritten Kalenderjahr. Diese Abgaswegeüberprüfung sowie die Beurteilung des Kohlenmonoxidwertes (CO) dient ausschließlich der Betriebssicherheit von Feuerungsanlagen und dem Schutz der Betreiber.

Auf ein Wort zum Schluss: „Wussten Sie, dass die Verschlechterung des Wirkungsgrades Ihrer Heizungsanlage, um nur 1,0 %, weit mehr kostet als die jährliche Messung durch Ihren Schornsteinfeger!“.

Der Klimaschutz geht uns alle an – lassen Sie uns gemeinsam handeln.

Alle aktuellen Messintervalle, Grenzwerte und Abstandsregelungen können Sie den unten verlinkten Gesetzen entnehmen.

  1. Februar 2015
  Kategorie: Recht
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