Verweigerung der Schornsteinfegerarbeiten aufgrund des Corona Virus

Corona Virus

Der Corona Virus oder auch COVID-19 genannt ist mittlerweile allgegenwärtig und das bestimmende Thema in unserem Alltag. Wir als Schornsteinfegerbetrieb sind davon natürlich nicht ausgenommen.

Mittlerweile kommt es immer öfter vor, dass Kunden von Schornsteinfegern diesen nicht mehr ins Haus oder die Wohnung lassen möchten. Sie befürchten entweder selber angesteckt zu werden oder andere Personen anzustecken. Beispielsweise weil sie aus einem der Krisengebieten aus dem Urlaub kommen oder bereits in Quarantäne sind.

Die Hamburger Behörde für Umwelt und Energie hat für die Fälle von Verweigerungen der Schornsteinfegerarbeiten aufgrund des Corona Virus eine Vorgehensweise herausgegeben.

Die nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz gesetzlich begründeten Eigentümerpflichten werden aufgrund der Corona Pandemie nicht aufgehoben. Dennoch ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Ausbreitung des Virus so lange wie möglich zu verzögern ist. Insbesondere Personen, die zur Risikogruppe gehören, sind besonders zu schützen.

Da der Schornsteinfeger und der Kunde aber die Pflicht haben die Schornsteinfegerarbeiten nach Feuerstättenbescheid (SchfHwG § 14a) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes durchzuführen tun sich hier aber unter Umständen Probleme auf die Arbeiten innerhalb des im Feuerstättenbescheid vorbestimmten Zeitraumes durchzuführen.

Corona der Feuerstättenbescheid und die Eigentümerpflichten

Damit Sie als Kunde und der für Sie zuständige Bezirksschornsteinfeger haftungsrechtlich gegenüber der zuständigen Behörde abgesichert sind bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers, dass trotz Kenntnis der gesetzlich begründeten und bestehenden Eigentümerpflichten die Durchführung der Arbeiten aufgrund der Corona Pandemie verweigert wird. Es ist eine konkrete Begründung zu nennen warum die Arbeiten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden müssen (z.B. Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder Aufenthalt in einem Risikogebiet).

Zudem soll eine Verpflichtung der/s Eigentümerin/s enthalten sein, die verweigerten Schornsteinfegerarbeiten schnellstmöglich, evtl. mit Termin, nachholen zu lassen.

Die Durchführung eines Zweitbescheidverfahrens wird in diesen Fallgestaltungen unterbleiben. Bei unter Quarantäne stehenden Eigentümern werden die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten ebenfalls verschoben und schnellstmöglich nachgeholt. Eine gesonderte Erklärung des/der Eigentümer/in ist hier nicht erforderlich. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vermerkt dies in seinen Unterlagen, damit der/die betroffenen Eigentümer/in nicht mit einem Zweitbescheidverfahren konfrontiert wird.

Hier finden Sie eine vorgefertigte Erklärung des Eigentümers für die Verweigerung der Schornsteinfegerarbeiten aufgrund des Corona Virus.

Bitte füllen Sie das Formblatt nur aus wenn Sie zur Risikogruppe gehören oder aus einem der Risikogebiete kommen. Sie können uns dann das Formblatt unterschrieben per E-Mail zukommen lassen.

Weitere Informationen zum Thema Corona Virus und die arbeitsrechtlichen Auswirkungen erhalten sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare
Neueste
Älteste
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen

Schornsteinfegermeister
Malte Klenner
Bunzlauer Straße 23
22043 Hamburg

Geschäftszeiten
Mo - Do 7.00 - 16.00 Uhr
Fr 7.00 - 13.00 Uhr
   
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner