Kohlenstoffmonoxid Gesetz für Shisha Einrichtungen in Hamburg

Kohlenstoffmonoxid Shisha Cafe

Kohlenstoffmonoxid. Das schleichende Gift für den Shisha Konsumenten. Seit einigen Jahren nimmt die Beliebtheit, Shisha (Wasserpfeife) zu rauchen, deutlich zu. Dem Großteil der Konsumenten und Besuchern von Shisha Einrichtungen ist die akute Gefahr einer potenziell lebensgefährlichen Kohlenstoffmonoxid Vergiftung in Zusammenhang mit dem Shisha rauchen und dem Aufenthalt in Shisha Einrichtungen nicht bewusst.

Shishas werden traditionell mit Kohle betrieben. Diese Kohle gibt ihre, bei der Verbrennung enstehenden Abgase, in den Aufstellraum ab. Beim unvollständigen Verbrennungsprozess der Kohle als auch bei der Zubereitung und dem Rauchen der Shishas kommt es zur Bildung von Kohlenstoffmonoxid. Dieses Atemgift, dass nicht wahrnehmbar ist, kann im Extremfall bis zum Tode führen.

Mit der zunehmenden Beliebtheit des Shisha rauchens hat die Zahl an Shisha Einrichtungen deutlich zugenommen. Damit ist auch die Zahl der leichten bis schweren Vergiftungsfälle mit Kohlenstoffmonoxid gestiegen. In den vergangenen Jahren sind durch fehlende Regularien die Shisha Bar`s in Hamburg wie Pilze aus dem Boden geschossen. Der Großteil dieser Einrichtungen achtet nicht sorgsam genug auf die Kohlenstoffmonoxidbelastung und Belüftung seiner Räumlichkeiten.

Zunahme von Vergiftungsfällen durch Kohlenstoffmonoxid

In der Vergangenheit wurden keine Zahlen erfasst in denen Vergiftungsfälle durch Kohlenstoffmonoxid im Zusammenhang mit dem Konsum von Shishas bekannt wurden. Auf Basis von Pressemeldungen, Meldungen von Krankenhäusern und Giftinformationszentren lässt sich indes eine deutlich Zunahme dieser Fälle beobachten. Beispielsweise berichtete die Uni Klinik Düsseldorf von etwa 40 Personen mit Kohlenmonoxid Vergiftung im Jahre 2017. Diese Personen mussten mit Sauerstoff in einer speziellen Druckkammer behandelt werden. Im Jahre 2016 waren dies nur fünf Fälle und im Jahr 2015 sogar nur ein Fall. Vom Giftinformationszentrum in Mainz wurden zwischen 2012 und 2016 jährlich 8 bis 12 Kohlenmonoxid Vergiftungsfälle im Vergleich zu den Vorjahren ab 1999 mit etwa 2 Fällen pro Jahr dokumentiert.

In den Jahren 2014, 2015, 2017 und 2019 gab es in Hamburg fünf bekannt gewordene Rettungseinsätze um junge Personen mit einer Kohlenstoffmonoxid Vergiftung nach dem Besuch einer Shisha Einrichtung. Diese Personen mussten zum Teil sogar in einer Druckkammer behandelt werden. Für das Jahr 2017 wurden auf Anfrage der Behörde für
Gesundheit und Verbraucherschutz 25 Vergiftungsfälle nach Shisha Konsum von den Krankenhäusern gemeldet.

Geltendes Recht unzureichend

Das Arbeitsschutzgesetz sieht eine maximale Arbeitsplatzkonzentration von 35 mg/m³ Kohlenstoffmonoxid vor. Außerhalb des Arbeitsschutzes gibt es keine allgemeinen Vorgaben für den Betrieb von Shisha Einrichtungen, die auf den Schutz vor den gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid ausgerichtet sind. Es wurden in Shisha Einrichtungen
teilweise Kohlenstoffmonoxid Konzentrationen festgestellt, die deutlich über den Kohlenstoffmonoxid Leitwerten der WHO für die Innenraumluft in Höhe von 35 mg/m³ (30 ppm) für 1 Stunde und 10 mg/m³ (9 ppm) für 8 Stunden und sogar über dem Arbeitsplatzgrenzwert in Höhe von 35 mg/m³ (30 ppm) für 8 Stunden lagen.

Untersuchungen ergaben, dass in einem Innenraum ohne Lüftung bei einem Raumvolumen von 38 m³ zwei Shishas innerhalb einer Stunde zu einer Kohlenstoffmonoxid Konzentration von 106 mg/m³ (91 ppm) führen. Auf Grundlage bestehender Gesetze ist ein hinreichender Schutz für Personen in Shisha Einrichtungen vor den gesundheitlichen Gefahren von Kohlenstoffmonoxid nicht gewährleistet.

Handlungsbedarf gegen Kohlenstoffmonoxid

Angesichts der gesundheitlichen Risiken, der aktuell nicht ausreichenden rechtlichen Regulierung und der gesellschaftlichen Relevanz ist es erforderlich, die Entstehung von gefährlichen Kohlenstoffmonoxid Konzentrationen in der Raumluft in Shisha Einrichtungen mittels landesweiter Regelungen zu verhindern. Dazu bedarf es eines eigenständigen Gesetzes um rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Shisha Einrichtungen festzulegen.

Technische Vorraussetzungen für den Betrieb als Shisha Einrichtung

In Shisha Einrichtungen sind nach §5 fest installierte Raumlufttechnische Anlagen zu betreiben die während der gesamten Öffnungszeit die Belüftung der Räumlichkeiten mit Zu- und Abluft sicherstellen.

§ 5 Raumlufttechnische Anlage
(1) Shisha-Einrichtungen müssen über eine fest eingebaute raumlufttechnische Anlage verfügen, die während der gesamten Öffnungszeiten der Shisha-Einrichtung zu betreiben ist. Sie muss folgende Anforderungen erfüllen:

1. sie muss über eine selbsttätige Warnfunktion bei Störung oder Ausfall verfügen,
2. die Lüftungsanlage und die Lüftungskanäle müssen den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen,
3. sie muss eine Überschreitung des in § 4 Satz 1 genannten Grenzwertes verlässlich verhindern.

(2) Die raumlufttechnische Anlage muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, gewartet und geprüft werden. Wartung und Prüfung sind zu protokollieren. Die Protokolle müssen mindestens das Datum, die Uhrzeit, die Angabe des geprüften Gerätes, das Ergebnis, den vollständigen und lesbaren Namen der oder des Prüfenden sowie deren beziehungs- – Seite 3 von 6 – weise dessen Unterschrift enthalten. Die Protokolle sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Shisha-Einrichtungen ohne raumlufttechnische Anlage betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber nachweist, dass die in § 4 Satz 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. Der Nachweis ist durch eine sachkundige Person einmal jährlich zu führen. Er ist mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Alle Räumlichkeiten müssen mit Rauchabzugsanlagen ausgestattet sein in denen man organische Materialien vorgeglüht, glühend aufbewahrt oder lagert.

§ 6 Rauchgasabzugsanlage
In Bereichen, in denen die Kohlen oder andere organische Materialien vorgeglüht oder die glühenden Kohlen oder organischen Materialien aufbewahrt werden, ist eine Rauchgasabzugsanlage zu betreiben; § 5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Alle Räumlichkeiten der Shisha Einrichtung sind mit funktionierenden, gut sichtbaren Kohlenstoffmonoxid Warngeräten auszurüsten die bei Überschreitung der maximalen Kohlenstoffmonoxid Konzentration einen akustisches Warnsingnal ausgeben. Weitere Informationen zu Kohlenstoffmonoxid Warngeräten finden Sie hier.

§ 7 Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte
(1) In allen Bereichen der Shisha-Einrichtung sind funktionsfähige KohlenstoffmonoxidWarngeräte gut sichtbar so zu installieren und zu unterhalten, dass die Luftqualität hinsichtlich der Kohlenstoffmonoxid-Konzentration in allen Aufenthalts- und Arbeitsbereichen der Shisha-Einrichtung ermittelt wird. Die Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte müssen die Kohlenstoffmonoxid-Konzentration ab einem Wert von 30 ppm auf ihrem Display anzeigen und bei einer mehr als sechzigminütigen Überschreitung eines Wertes von 50 ppm ein deutliches akustisches und optisches Alarmsignal aussenden.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person haben wöchentlich in der Shisha-Einrichtung die Funktionstüchtigkeit der Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung zu protokollieren. Die Protokolle müssen mindestens das Datum, die Uhrzeit, die Angabe des geprüften Gerätes, das Ergebnis, den vollständigen und lesbaren Namen der oder des Prüfenden sowie deren beziehungsweise dessen Unterschrift enthalten. Die Protokolle sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) Bereiche dürfen nur genutzt werden, wenn die dort befindlichen Kohlenstoffmonoxid-Warngeräte in Betrieb und voll funktionsfähig sind.

Unter diesem Link können Sie das gesamte “Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen” einsehen. Weitere Gesetz und Vorschriften finden Sie unter unter dem Link Rechtsvorschriften.

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen

Schornsteinfegermeister
Malte Klenner
Bunzlauer Straße 23
22043 Hamburg

Geschäftszeiten
Mo - Do 7.00 - 16.00 Uhr
Fr 7.00 - 13.00 Uhr
   
WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner