Gaskamine -Konvektionsraumheizer für gasförmige Brennstoffe-

Gaskamin

Gaskamine oder in der Fachsprache Konvektions Raumheizer für gasförmige Brennstoffe erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die neueste Generation von Gaskaminen hat einen hohen Wirkungsgrad und ist daher als umweltfreundlich einzustufen.

Dekorative Gasgeräte mit sogenannten Brennstoffeffekt nach DIN EN 509 sind Gasfeuer die eine überwiegend dekorative Funktion erfüllen. Sie gelten nicht als Heizgeräte. Für diese Gasgeräte gelten keine Wirkungsgradanforderungen nach 1. BImSchV. Die Bedienung ist vergleichbar mit dem bei Konvektions Raumheizern für die Beheizung von Räumen als lokale Feuerstätte. Aufgrund Ihres geringen Wirkungsgrades sind ältere Geräte nur bedingt als umweltfreundlich zu bezeichnen.

Der Ursprung dieser Gasgeräte ist nicht der deutsche Markt. Durch die Entwicklung und Herstellung in anderen Ländern erfüllen diese Gasgeräte im Originalzustand häufig nicht die hohen Sicherheits- und Umweltanforderungen in Deutschland. Es muss daher oft eine Modifikation für den deutschen Markt erfolgen.

Vorraussetzung für die Bereitstellung von Gaskaminen auf dem deutschen Markt

Ab dem 21. April 2018 müssen Gaskamine und andere Gasgeräte die vom Hersteller in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU bzw. des europäischen Wirtschaftraums in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der EU Gasgeräte Verordnung (GAR) über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe erfüllen.

Die EG Baumusterprüfbescheinigung wird von einer nach Gasgeräteverordnung benannten Stelle, auf der Basis eines Baumusterprüfbericht einer Prüfstelle für Gasgeräte ausgestellt. Solche Prüfstellen sind in Deutschland z. B. der TÜV Süd, das Gas-Wärme-Institut (GWI) und das Deutsche Brennstoffinstitut (DBI). Die Baumusterprüfbescheinigung ist Voraussetzung für die Erstellung einer EU Konformitätserklärung durch den Hersteller und des vom Hersteller am Gasgerät anzubringenden Typenschildes.

Konvektionsraumheizer für gasförmige Brennstoffe

Gaskamine fallen unter die Produktnorm DIN EN 613. Diese Norm legt Anforderungen und Prüfbestimmungen für den Bau, die Sicherheit, die Kennzeichnung und die rationelle Energienutzung von Konvektions Raumheizern für gasförmige Brennstoffe fest. Die DIN EN 613 gilt für Gasgeräte der Bauarten B11AS, B11BS, B11CS (Abgasführung über eine senkrechte Unterdruckabgasanlage) und C11 (Abgasführung über die Aussenwand) und aufgrund fehlender Produktnormen für Gasgeräte der Arten C31 und C91 (Abgasführung über eine senkrechte Luft- Abgasführung) wird sie zurzeit auch zur Prüfung dieser Gasgerätearten angewandt:

  • mit atmosphärischem Brenner;
  • die direkt oder mittels Zwischenstücks an einem Schornstein oder an eine Einrichtung zur Abführung der Abgase angeschlossen sind;
  • die an der Wand befestigt, freistehend oder eingebaut sind;
  • die eine Nennwärmeleistung kleiner oder gleich 20 kW (bezogen auf den Heizwert) haben.

Die DIN EN 613 gilt auch für Geräte mit Kaminfeuereffekt.

Gas Leitungsanlage für Gaskamine

Der Anschluss von den Gaskaminen kann mit einem festen Anschluss, einer nur mit Werkzeug lösbaren Verbindung und der starren oder biegsamen Geräteanschlussleitung bestehen oder mit einem lösbaren Anschluss, der mittels einer Gassteckdose und der von Hand lösbaren Gasschlauchleitung besteht, realisiert werden.

Erdgas
Bei Anschluss von Gasgeräten mit lösbarem Anschluss darf die Belastung nicht mehr als 13 kW betragen (TRGI 2018 Abschnitt 8.1.3.1). Die Gasschlauchleitungen für den Inneneinsatz dürfen eine maximale Länge von 2 m nicht überschreiten (TRGI 2018 Abschnitt 8.1.3.5).

Flüssiggas
Flüssiggas darf in Wohnungen und in Räumen außerhalb von Wohnungen gelagert werden jeweils in einem Behälter mit einem Füllgewicht von nicht mehr als 16 kg, wenn die Fußböden allseitig oberhalb der Geländeoberfläche liegen und außer Abläufen mit Flüssigkeitsverschluss keine Öffnungen haben. Ferner dürfen höchstens zwei Flüssiggasflaschen, einschließlich entleerter Flaschen vorhanden sein. Je Raum darf jedoch höchstens eine Flüssiggasflasche vorhanden sein. In Räumen, die ausschließlich Schlafzwecken dienen, dürfen keine Flüssiggasflaschen aufgestellt werden.

Weitere Anforderungen für die Brennstofflagerung ist der TRF (Technische Regeln Flüssiggas und der FeuVo (Feuerungsverordnung) zu entnehmen.

Der überwiegende Teil der Gaskamine im Hamburger Raum dürfte aber mit Erdgas betrieben werden und über feste Geräteanschlüsse verfügen.

Brandschutz

Herstellerseitige Abstände zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen sind einzuhalten. Bei Gaskaminen sind die vom Hersteller vorgegebenen notwendigen Ein- und Austrittsöffnungen für die Konvektionsluftströme zu beachten. Die Öffnungen sind nach den Angaben des Herstellers in der Ofenverkleidung anzuordnen. Die unerwünschte Erwärmung von Wänden oder des Schornsteins innerhalb der Heizkammer kann durch Wärmedämmung (z.B. Kalziumsilikatplatten) zum Gasgerät hin verhindert werden.

Wenn vom Hersteller keine Angaben hinsichtlich des Brandschutzes und zur Verkleidung gemacht werden, gelten bei der Verkleidung und beim Einbau die Bestimmungen der TR-OL (Technische Regeln Ofen- und Luftheizungsbau). Somit gelten bei der Planung, Bemessung und Ausführung für diese Gasgeräte dieselben baurechtlichen Anforderungen wie für das Bauprodukt „Kamineinsatz einschließlich offener Kamine für feste Brennstoffe nach DIN EN 13229″.

Gasgeräteaufstellung

Für die Aufstellräume der Gaskamine gelten die länderspezifischen gesetzlichen Vorgaben (z. B. Feuerungsverordnung des Landes Hamburg) und die TRGI 2018 Abschnitte 8.3.2 für Gas-Geräte Art B (raumluftabhängige Gasgeräte) und Abschnitt 8.3.3 für Gas-Geräte Art C (raumluftunabhängige Gasgeräte).

Raumluftabhängige Gasgeräte

Für raumluftabhängige Gasgeräte gelten die üblichen Anforderungen an den Aufstellraum nach TRGI 2018 was die erforderlichen Raumgrößen und die Heranführung der Verbrennungsluft über Undichtigkeiten der Gebäudehülle angeht. Der Schornsteinfeger prüft diese Voraussetzungen bei der Abnhame der Feuerungsanlage.

Raumluftunabhängige Gasgeräte

Eine werksseitige Dichtheitsprüfung raumluftunabhängiger Gasgeräte der Art C erfolgt bei einem Überdruck von 0,5 mbar (50 Pa). Die dabei austretende zulässige Leckrate führt zu keiner gefahrdrohenden Abgasmenge in den Aufstellraum. Gasgeräte der der Art C ohne Gebläse können keine Zusatzkennzeichnung „x“ haben, da sie keine unter Überdruck stehenden abgasführenden Teile haben. Die Abgase werden über den in der Abgasanlage natürlich enstehenden Unterdruck in Freie Abgeführt.

Gasgeräte der Art C mit Gebläse und unter Überdruck stehender Abgasanlage können, wenn die Abgasführende Leitung innerhalb des Aufstellraumes mit einer verbrennungsluftführenden Ummantelung umgeben ist die Zusatzkennzeichnung „x“ für besondere Dichtheitsanforderung tragen.

Bei vorschriftsmäßiger Montage und ordnungsgemäßem Zustand der Feuerstätte ist selbst bei einem Unterdruck von bis zu 50 Pa mit keinem Eintritt von Abgasen in den Aufstellraum zu rechnen. Es ist somit keine zusätzliche Sicherheitseinrichtung beim gemeinsamen Betrieb mit Raumluft absaugenden Anlagen erforderlich.

Verbrennungsluftversorgung

Für raumluftabhängige Gaskamine (Art B) gilt die TRGI 2018 Abschnitt 9.2. Bei Gaskaminen der Art B ist für eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung aus dem Freien zu sorgen. Dazu ist dem Aufstellraum der Feuerstätte der zu zuführende anrechenbare Verbrennungsluftvolumenstrom zu ermitteln und mit dem Verbrennungsluftbedarf der Feuerstätte zu vergleichen. Der Nachweis einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung gilt als erbracht, wenn der ermittelte Verbrennungsluftvolumenstrom gleich oder größer als der Verbrennungsluftbedarf des Gaskamins ist.

Für raumluftunabhängige Gaskamine (Art C) wird die Verbrennungsluft über dichte Leitungen dem Gasgerät vom Freien direkt zugeführt. Nähere Anforderungen hierzu sind in den Planungsunterlagen und Aufstellbedingungen der einzelnen Hersteller geregelt.

Abgasführung

Abgase von Gaskaminen der Art B und C müssen ins Freie abgeführt werden. Dies ist möglich über:

  • Abgasanlagen nach DIN 18160-1,
  • Abgasleitungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder CE-Kennzeichnung auf Grund europäischer harmonisierter Normen,
  • Abgasleitungen, die als Zubehör gemeinsam mit dem Gasgerät geprüft und zertifiziert sind oder
  • Luft-Abgas-Systeme mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung oder CE-Kennzeichnung auf Grund europäischer harmonisierter Normen.

Die Auslegung von Abgasanlagen bei Gaskaminen der Art B erfolgt nach den von den Gasgerätehersteller angegebenen und in der Baumusterprüfung bestätigten Abgaswerten als Berechnungsbasis für den Nachweis nach DIN EN 13384-1 (Schornsteinquerschnittsberechnung).

Gaskamine Art B

Bei raumluftabhängigen Gaskaminen der Art B erfolgt die Abführung der Abgase bestimmungsgemäß im Unterdruck über eine nicht zum Gasgerät gehörende Abgasanlage mit separatem bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis. Bei den Abständen der Abgasanlage zu brennbaren Bauteilen gilt die Hamburger FeuVo § 8 und § 8 Abs. 1.
Nach Feuerungsverordnung müssen Abgasanlagen zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder abgeschirmt sein, dass an diesen keine höheren Temperaturen als 85°C auftreten können.

Dies gilt als erfüllt, wenn:

  1. die in den harmonisierten technischen Spezifikationen genannten Abstände eingehalten
    sind oder
  2. bei Abgasanlagen, deren Wärmedurchlasswiderstand mindestens 0,12 m²K/W und deren
    Feuerwiderstandsfähigkeit mindestens 90 Minuten beträgt und in die keine Abgase mit
    höheren Temperaturen als 400 °C eingeleitet werden, ein Abstand von mindestens 5 cm
    eingehalten ist oder
  3. Nr. 1 oder 2 nicht anwendbar sind und ein Abstand von 40 cm eingehalten ist.

Der Mindestabstand nach Punkt 2 (mineralische Abgasanlage bzw. Schacht mit LA90) kann auf 2 cm zu Holzbalken und Bauteilen entsprechender Abmessung verringert werden. Kein Abstände sind zu untergeordneten Bauteilen die mit geringer Fläche an die Abgasanlage angrenzen wie Fußleisten und Dachlatten einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die Ableitung der Wärme durch Wärmedämmung o. ä. behindert wird.

Gaskamine Art C

Bei raumluftunabhängigen Gaskaminen der Art C11 und C31 führt das Luft-/Abgassystem vom Gasgerät bis ins Freie. Bei Gaskaminen der Art C91 führt die Abgasleitung in einem Schacht bis zur Mündung über Dach und das Luft-/Abgassystem vom senkrechten Schacht bis zum Gasgerät. Die rumluftunabhängigen Gaskamine sind zusammen mit der Abgasanlage als System zertifiziert. Die Abgasanlage ist also Bestandteil des Gasgerätes. Mit Erteilung der CE-Kennzeichnung nach Gasgeräteverordnung und der auf dem Typenschild vorhandenen Zuordnung zu einer für Deutschland zulässigen Gerätekategorie und dem zugehörigen Nennanschlussdruck ist die Verwendbarkeit dieser Gaskamine mit zugehörigem Luft- Abgassystem für Deutschland abschließend geregelt.

Bei den Gasgeräten der Art C91 wird die senkrechte Zuluftführung über einen bauseits vorhandenen Schacht von der Mündung über Dach bis zum Luft- Abgassystem des Gaskamins geführt. Die Größe des zu verwendenden Schachtes ist in Abhängigkeit der Größe der Abgasleitung zu dimensionieren. In den Angaben und Planungsunterlagen der Hersteller von Gaskaminen sind die zu verwendenden Schachtgrößen in Abhängigkeit des Abgasleitungsquerschnittes angegeben.

Bei Gaskaminen bei denen das gesamte Luft- Abgassystem Bestandteil des Gasgerätes sind, gelten die Bestimmungen die in den Planungsunterlagen des Geräteherstellers angegeben sind für die gesamte Ausführung der Abgasanlage.

Für die verwendeten Schächte gelten die Anforderungen der Hamburger FeuVo die an Schächte für Luft- Abgasanlagen gestellt werden oder sie müssen eine bauaufsichtliche Zulassung als Verwendbarkeitsnachweis haben. Die Feuerwiderstandsklassen der Schächte für die entsprechende Gebäudeklassen sind einzuhalten. Schornsteine sind als Installationsschacht für Abgasanlagen geeignet.

Die Mündungen von Gasgeräten der Art C beim Anschluss an ein Luft- Abgassystem sind so auszubilden, dass Abgase nicht in gefahrdrohender Menge in den Luftschacht angesaugt werden können.

Überprüfungspflichten

Für die gesetzlich vorgegebene Überwachungen nach 1. BImSchV und die Überprüfungen nach KÜO sind Mess- und Überprüfungsöffnungen erforderlich. Die Zugänglichkeit
dieser Öffnungen sind bei der Planung vor der Errichtung der Verkleidung zu berücksichtigen.

1. BImSchV
Gaskamine der Art B und Art C mit einer Nennwärmeleistung von über 4 kW unterliegen den Bestimmungen des § 10 „Begrenzung der Abgasverluste“ der 1. BImSchV. Der Betreiber hat die Überwachung neuer Gasgeräte nach § 14 der 1. BImSchV, hinsichtlich Einhaltung der Begrenzung der Abgasverluste innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von einem Schornsteinfeger, feststellen zu lassen. Die wiederkehrende Überwachung nach § 15 der 1. BImSchV von dem Gasgerät erfolgt dann einmal in jedem dritten Kalenderjahr nach der Inbetriebnahme, und ab dem 12. Jahr der Inbetriebnahme in jedem zweiten Kalenderjahr.

Nach KÜO (Kehr- und Überprüfungspflicht) obliegt die Abgasanlage, der Heizgasweg der Feuerstätten und die notwendige Verbrennungsluftanlage der wiederkehrenden Überwachung. Zusätzlich wird bei den Gasgeräten im Rahmen der Abgaswegüberprüfung der Kohlenmonoxidanteil im Abgas ermittelt.

Messöffnung

Messöffnung
Messöffnung

Für die Überprüfung der Einhaltung der Abgasverlustgrenzwerte nach 1. BImSchV bzw. KÜO ist in Verbindungsstücken von Gaskaminen der Art B eine Messöffnung vorzusehen. Die Messöffnung soll im Abstand, der etwa dem 2-fachen Durchmesser des Verbindungsstückes entspricht, hinter dem Abgasstutzen angebracht sein.

Bei Gasgeräten der Art C sind Messöffnungen jeweils in der Verbrennungsluft- und der Abgasanlage erforderlich. Es können dafür Öffnungen oder Vorrichtungen der Gasgerätehersteller in den systemzertifizierten Luft-/Abgasanlagen verwendet werden. Die Hersteller von Abgasanlagen stellen zu diesem Zweck extra Formteile her in die Werksseitig schon die entsprechenden Messöffnungen eingebaut sind.

Reinigungsöffnungen

Man muss Abgasanlagen leicht reinigen und Überprüfen können. Zu diesem Zweck müssen an geeigneter Stelle Prüf- und Reinigungsöffnungen vorgesehen werden. Die Prüf- und Reinigungsöffnungen müssen bei Verbindungsstücken zum senkrechten Teil der Abgasanlage über Öffnungen der Ofenverkleidungen leicht erreichbar sein.

Der senkrechte Teil der Abgasanlage muss im oberen Bereich, sofern die Abgasanlage nicht von der Mündung aus zu prüfen ist, eine Prüf- und Reinigungsöffnung aufweisen.

  13. April 2020
  Kategorie: Technik
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