Der Feuerstättenbescheid

Der Feuerstättenbescheid

Der Feuerstättenbescheid nach §14a Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Seit inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG) am 01.01.2013 wird dem Eigentümer und Betreiber von Kehr- und Überprüfungspflichtigen Anlagen in regelmäßigen Abständen ein sogenannter Feurstättenbescheid ausgestellt.

Dieser Feuerstättenbescheid beinhaltet:

  1. die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
  2. die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
  3. den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen im Feuerstättenbescheid unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

Feuerstättenbescheid
Beispiel eines Feuerstättenbescheides

Bevor aber ein Feuerstättenbescheid ausgestellt werden kann muss eine Feuerstättenschau durchgeführt werden.

Die Feuerstättenschau

Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muß zweimal während der sieben Jahre seiner Bestellung sämtliche Feuerstätten und Abgasanlagen in den Gebäuden seines Kehrbezirkes besichtigen, in denen Arbeiten nach Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), Bundesimmessionsschutzverordnung (1.BImSchV) und nach Landesrechtlichen Bauordnungen und Vorschriften, in Hamburg die Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten (VoschA), durchgeführt werden müssen.

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerungs- und Abgasanlagen im zuge dieser Feuerstättenschau. Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

Wird bei der Feuerstättenschau festgestellt, dass Feuerungs- und Abgasanlage nicht betriebs- oder brandsicher sind, werden festgestellt Mängel dem Eigentümer schriftlich oder in elektronischer Form mitgeteilt. Bei gravierenden Mängeln kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch erforderliche Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Wozu wird ein Feuerstättenbescheid ausgestellt?

Das in der Vergangenheit geltenden Gebietsmonopol der Schornsteinfeger widersprach EU Regelungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Aus diesem Grund war eine Umgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen die durch das bis dato geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG) aufgestellt wurden unumgänglich.

Durch das seit 01.01.2013 geltende Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) ist nun eine wesentlich Änderung der Pflichten der Hauseigentümer eingetreten. Wegen der Auflösung des Gebietsmonopols für freie Schornsteinfegerarbeiten wird der Eigentümer nun stärker in die Verantwortung genommen. Dadurch, dass nun kein festgelegter Bezirksschornsteinfeger mehr die Anlagen innerhalb seiner Bezirksgrenzen prüft, muss der Eigentümer nun selber tätig werden und einen Schornsteinfeger mit der Duchführung der Arbeiten an den Kehr- und Überprüfungspflichtigen Anlagen beauftragen. Dabei ist dem Eigentümer nun überlassen ob er den ansässigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger oder einen freien Schornsteinfeger seiner Wahl mit der Durchführung der Arbeiten betraut.

Ab diesem Punkt kommt der Feuerstättenbescheid ins Spiel. Auf dem Feuerstättenbescheid stehen alle Angaben die ein Schornsteinfeger für die Erstellung eines Angebotes benötigt. Der Eigentümer kann somit vergleichbare Angebote von Schornsteinfegern einholen und den Schornsteinfeger seiner Wahl mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.

Wenn der Eigentümer nicht den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wählt der für sein Gebäude zuständig ist, muss er nach §4 Schornsteinfegerhandwerksgesetz einen Nachweis führen, dass die Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht nach Feuerstättenbescheid von einem Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt worden sind. Das Nachweisformblatt und die Bescheinigungen müssen spätestens 14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens nach Feuerstättenbescheid zu erledigen waren dem bevollmächtigten Berzirksschornsteinfeger zugehen.

Aufteilung der Schornsteinfegerarbeiten in hoheitliche und freie Tätigkeiten

Alle auf dem Feuerstättenbescheid eingetragenen Arbeiten sind Arbeiten die von jedem der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist durchgeführt werden können. Es handelt sich also um die freien Tätigkeiten kehren, messen und Überprüfungen an gewerblichen Dunstabzugsanlagen.

Für die hoheitlichen Tätigkeiten werden immer noch sogenannte Kehrbezirke eingeteilt. In diesen Kehrbezirken dürfen nur die für diesen Kehrbezirk bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die hoheitlichen Tätigkeiten durchführen. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Arbeiten unterliegen einer Gebührenordnung die in der KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) eingesehen werden kann.

Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung sicherstellen, dass eine lückenlose Überprüfung auch zukünftig an allen Feuerungs- und Abgasanlagen sichergestellt ist. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat durch seinen ihm zugeteilten Kehrbezirk und die dadurch gewonnene Gebietskenntis den besten Überblick über die baulichen Veränderungen und den Neubau von Feuerungs- und Abgasanlagen in seinem Verantwortungsbereich. Das zukünftig auch eine regelmäßige Überprüfung von Feuerungs- und Abgasanlagen nötig ist zeigen diese Mängel aus unserer täglichen Arbeit.

Die wichtigsten Regelungen des Schornsteinfegerrechts können beim BMWI (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) in Form eines Merkblattes nachgelesen werden.

Ist der Feuerstättenbescheid nun ein gutes oder schlechtes Instrument für den freien Markt?

Der Feuerstättenbescheid bedeutet einen zusätzlichen bürokratischen Verwaltungsakt um für einen freien Markt zu sorgen. Es soll aber gleichzeitig dafür gesorgt werden, dass eine lückenlose Überwachung von Feuerungs- und Abgasanlagen in Deutschland sichergestellt ist. Dabei hat die Politik eine Lösung erdacht die einen höheren bürokratischen Aufwand für den Eigentümer und den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als in der Vergangenheit bedeutet. Dieser Nachteil wird aber meiner Meinung nach gut kompensiert. Jeder Kunde und Schornsteinfeger hat nun die freie Wahl mit wem er zusammenarbeiten möchte und die Betriebs- und Brandsicherheit ist weiterhin Flächendeckend sichergestellt.

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Schornsteinfegermeister
Malte Klenner
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