Dunstabzugshauben -Betriebliche Anforderungen und Reinigung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen-
Dunstabzugshauben bzw. Dunstabzugsanlagen oder Küchenabluftanlagen sind dazu bestimmt, anfallende Dünste aus gewerblichen oder gewerbeähnlichen Küchen so ins Freie zu führen, dass keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können. Eine ordnungsgemäße Funktion der Anlagen setzt eine fachgerechte Installation, Überprüfung, Wartung und Instandhaltung der Dunstabzugsanlagen voraus.
Aus diesen Gründen werden an Dunstabzugshauben diesbezüglich nicht nur brandschutztechnische, sondern auch hygienische Anforderungen gestellt. Die Einhaltung der Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften obliegt dem Betreiber der Dunstabzugsanlage.
Brandgefahr durch Dunstabzugshauben
Die in Dunstabzugsanlagen zur Ablagerung kommenden Fette und sonstigen Substanzen stellen eine nicht unerhebliche Brandgefahr dar. Zusätzlich besteht ein öffentliches Interesse der Anwohner an der einwandfreien Funktion solcher Anlagen, um während des Betriebs Geruchsbelästigungen weitestgehend auszuschließen. Die ordnungsgemäße
Funktion von Dunstabzugshauben steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Sicherheit, Hygiene und Arbeitsschutz. Eine umfassende Überprüfung kann sich nicht daher nicht nur auf die Inaugenscheinnahme der Filter und Leitungen beschränken, sondern vielmehr muss eine Beurteilung des Gesamtzustandes der Dunstabzugsanlage erfolgen.
Der Schornsteinfeger muss in Hamburg gewerbliche Dunstabzugshauben nach VoSchA (Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten) 2 mal in einem Kalenderjahr überprüfen.
Eine Überprüfung einer Dunstabzugsanlage auf ihre Gebrauchsfähigkeit umfasst die optische Überprüfung der inneren Oberfläche von Dunsthaube, Filter, waagrerechten Leitungen, senkrechten Schacht auf deren gesamter Länge und des Ventilators auf Fettablagerungen. Alle Anlagenteile sind von innen und von außen (soweit einsehbar) auf Beschädigungen zu prüfen. Beschädigungen können z. B. undichte oder schadhafte Gummidichtungen an Reinigungsverschlüssen, beschädigte Hauben oder schadhafte Fettfangfilter sein.
Betreiber von Dunstabzugsanlagen müssen die Anlage regelmäßig von einem Fachbetrieb reinigen lassen. Damit erhält man den brandsicheren und hygenisch einwandfreien Betrieb der gesamten Anlage.
Dunstabzugsanlage – Lüftungsanlage oder Teil einer Feuerungsanlage?
Bei Dunstabzugsanlagen und Dunstabzugsanlagen die Teil einer Feuerungsanlage sind sieht die Hamburgische Bauordnung (HBauO) vor, dass vor der Inbetriebnahme der ordnungsgemäße Einbau und die Betriebsfähigkeit von einem Sachverständigen der zuständigen Behörde zu bescheinigen ist. In Hamburg gibt es keine aus dem Baurecht resultierende Verpflichtung des Eigentümers, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Inbetriebnahme einer Dunstabzugsanlage anzuzeigen. Eine Abnahme, ähnlich der Prüfung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit wie bei Feuerungsanlagen, ist in Hamburg nicht vorgeschrieben.
Trotz der fehlenden Verpflichtung den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die Inbetriebnahme einer Dunsthaube zu informieren, müssen Schornsteinfeger die Anlage 2 mal in jedem Kalenderjahr nach VoSchA auf Betriebs- und Brandsicherheit überprüfen. D.h., dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger trotz allem Kenntnis über die Anlage erhalten muss um einen Feuerstättenbescheid für die Dunstabzugsanlage austellen zu können.
Es ist bei der Planung und Ausführung daher sinnvoll den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mit einzubeziehen um eventl. Mängel schon vor der ersten Überprüfung in der Bauphase abzustellen.
In Hamburg gehört die Überprüfung von Dunstabzugsanlagen zu den Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks. Als Dunstabzugsanlagen werden alle ortsfeste Einrichtungen zum abführen von Koch-, Brat-, Grill-, Dörr- oder Röstdünsten definiert die über Rohre, Kanäle oder Schächte die Dünste dem Freien zuführen.
Gründe für eine Regelmäßige Überprüfung von Dunstabzushauben
Bei nicht fachgerechter Bauausführung, Schäden und / oder ungenügender Reinigung können sich in Dunstabzugshauben große Mengen Fett absetzen. Fetthaltige Rückstände in Lüftungsanlagen stellen eine erhebliche Brandlast dar. Durch Flammendurchschlag durch die Filter bedingt durch entzündetes Koch- oder Bratgut, zu starke Erhitzung des Fettes bei technischen Defekten z. B. am Lüftermotor der Anlage o. ä. Einflüsse kann es zu einem Brand in der Dunstabzugsanlage kommen. Durch einen Brand kann es zu schweren Schäden an der Dunstabzugsanlage und bei unsachgemäßer Bauausführung und mangelhaftem Brandschutz zur Brandübertragung auf das Gebäude kommen. Durch die wiederkehrenden Prüfungen des Schornsteinfegerhandwerks in Hamburg werden diese Gefahren auf ein Minimum reduziert.
Die Überprüfungspflicht nach VoSchA bezieht sich auf solche Dunstabzugshauben, die nicht ausschließlich privat genutzt werden. Zu diesen gehören auch Dunstabzugsanlagen in Küchen von Vereinsheimen und Schulen, Imbissständen, Kindertagesstätten,Krankenhäusern u.s.w.
Vorschriften und technische Regeln bezüglich der Errichtung von gewerblichen Küchenabluftanlagen
Die Hamburgische Bauordnung (HBauO) beschreibt in § 40 „Lüftungsanlagen“ Anforderungen, die auch für Dunstabzugsanlagen zutreffen.
Hamburgische Bauordnung (HBauO) § 40 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(2) 1)Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein
Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung und Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist.
2) Lüftungsleitungen dürfen Raum abschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lange nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(3) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere
Räume übertragen.
(4) 1) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen.
2) Die Abluft ist ins Freie zu führen.
3) Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, innerhalb von Wohnungen, innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(6) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
In Absatz 4 ergibt sich, dass Lüftungsanlagen, über die Abgase von Gasfeuerstätten der Art A (mit einer Gesamtnennbelastung über 14 kW) oder der Art B abgeführt werden, nach Baurecht Lüftungsanlagen bleiben.
Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO
In der bundeseinheitlichen Kehr- und Überprüfungsordnung wird die Überprüfung von Abgasanlagen geregelt. Nach dem DVGW Arbeitsblatt G 631 „Installation von gewerblichen Gasgeräten in Anlagen für Bäckerei und Konditorei, Fleischerei, Gastronomie und Küche, Räucherei, Reifung, Trocknung sowie Wäscherei“ müssen Abgase von Gasgeräten der Art A mit einer Gesamtnennbelastung über 14 kW und der Art B über die Küchenlüftungsanlage ins Freie abgeführt werden. Damit wird die Dunstabzugsanlage nach KÜO zur Abgasanlage.
Begrifflichkeiten der KÜO:
1. „Abgasanlage“: Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15 b, für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheiz kraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten;
10. „Feuerstätte“: Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung
Wärme zu erzeugen;
15. „notwendige Abluftanlage“:
a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann,
b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet;
Brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen
Neben dem § 40 Lüftungsanlagen der Hamburgische Bauordnung (HBauO) sind weitere Anforderungen an Lüftungsanlagen in der LüAR (Lüftungsanlagen Richtlinien) gestellt.
In den Abschnitten 5 „Anforderungen an die Installation von Lüftungsleitungen“, 8 „Abluftleitungen von gewerblichen oder vergleichbaren Küchen, ausgenommen Kaltküchen“ sowie für Küchenabluftanlagen (Dunstabzugshauben), über die auch Abgase von Feuerstätten abgeführt werden, in 9 „Gemeinsame Abführung von Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten“ werden diese Anforderungen im Detail beschrieben.
Abschnitt 5
- Mündungen von Außenluft- und Fortluftleitungen:
- Befestigung der Leitungsabschnitte:
- Leitungsabschnitte im Freien, die von Brandgasen durchströmt werden können, müssen
Abschnitt 8
- Baustoffe und Feuerwiderstandsfähigkeit der Abluftleitungen
- Ventilatoren
- Fettdichtheit der Abluftleitungen
Vermeidung von Verschmutzungen; Reinigungsöffnungen
In oder unmittelbar hinter Abzugseinrichtungen, wie Hauben oder Lüftungsdecken, sind geeignete Fettfilter (Wirbelstromfilter) oder andere geeignete Fettabscheideeinrichtungen anzuordnen.
Abschnitt 9
- Grundlegende Anforderungen
- Küchenabluft und Abgas aus Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe
- Küchenabluft und Abgas aus Kochgeräten für feste Brennstoffe
Kochgeräte für feste Brennstoffe (Holzkohlegrillanlagen)
Fest in oder an einem Gebäude eingebaute Holzkohlegrillanlagen sind Feuerstätten (nach HBauO) auch wenn die LüAR hier von Kochgeräten spricht. Es ist also zu beachten, dass beim Einsatz von festen Brennstoffen Lüftungsanlagen in Schornsteinqualität verwendet werden. D.h., dass die Anlage russbrandbeständig sein muss. Die Russbrandbeständigkeit ist in diesem Fall eine Vorraussetzung damit bezüglich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
In diesem Fall ist noch mal klarzustellen, dass ein Russbrand innerhalb eines Schornsteines kein Störfall, sondern ein Betriebszustand darstellt der aber möglichst vermieden werden sollte. Deshalb müssen die Brandschutzabstände zu brennbaren Bauteilen unbedingt eingehalten werden um einen gefahrlosen Betrieb zu gewährleisten.
Ein Fettbrand in einer Lüftungsanlage stellt dagegen einen Störfall dar. Dieser Störfall wird weder bei der Materialwahl noch bei den Abständen zu brennbaren Bauteilen berücksichtigt. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei ordnungsgemäßer Errichtung, vorschriftsmäßigem Betrieb und richtiger Wartung (Reinigung) kein Fettbrand eintritt. Aus diesem Grund ist die Vermeidung größerer Fettablagerungen in Dunstabzugshauben so wichtig.