Feinstaub Grenzwert -Nächste Stufe am 31.12.2020 für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe fällig-

Kaminofen

Die nächste Stufe der 1.BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) §26 zur Einhaltung der festgelegten Feinstaub Grenzwerte wird in naher Zukunft für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe fällig.

Im Klartext heißt das, dass alle Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe, d.h. Kamin- und Kachelöfen, deren Baujahr bei dieser Stufe zwischen dem 01.01.1985 und dem 31.12.1995 liegt und für die bis zum 31.12.2013 kein Nachweis gegenüber dem bevollmächtigten Berzirksschornsteinfeger darüber geführt wurde, dass die Feuerstätte den geforderten Feinstaub Grenzwert nach §26 1.BImSchV einhält bzw. keine Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden ist außer Betrieb zu nehmen ist.

Betroffen von der Nachrüstpflicht der vier Stufen sind alle Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe mit einem Baujahr bis einschließlich 21.03.2010. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Feuerstätten ab diesem Baujahr mit entsprechenden Techniken zur Reduzierung der Staubemissionen ausgerüstet sind.

Ausgeschlossen von der Pflicht der Einhaltung der Feinstaub Grenzwerte sind Feuerstätten in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, offene Kamine und Grundöfen und Feuerstätten die vor dem 01.01.1950 errichtet worden sind. Untenstehend finden Sie alle Übergangsfristen der Bundesimmissionsschutzverordnung §26 aufgeführt.

Übergangsfristen nach 1.BImSchV
Datum auf dem TypenschildZeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar31. Dezember 2014
Januar 1975 bis Dezember 198431. Dezember 2017
Januar 1985 bis Dezember 199431. Dezember 2020
Januar 1995 bis einschließlich März 201031. Dezember 2024

Feinstaub Problematik bei Kamin- und Kachelöfen

Nach letzten Erhebungen des Schornsteinfegerhandwerks von 2018 gibt es Bundesweit etwa 11,2 Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen die mit festen Brennstoffen betrieben werden. Das Heizen mit Holz verursacht, auch bei sachgerechter Bedienung des Ofen und dem Einsatz des richtigen Brennstoffes, deutlich größere Feinstaub Emissionen als die Energieträger Heizöl oder Erdgas. Daher ist nicht auszuschließen, dass es in Wohngebieten zu kurzzeitigen Belastungen mit Feinstaub kommen kann. Vor allem dann, wenn in einem Wohngebiet viele Holzöfen und Kamine gleichzeitig betrieben werden und eine Inversionswetterlagen vorliegt.

Vom Umwelt Bundesamt in Auftrag gegebene Luftmessungen zeigten, dass Holzfeuerungsabgase zu einem großen Anteil an der Feinstaubbelastung in Wohngebieten beitragen. Bei dem größten Teil der in Deutschland betriebenen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, nämlich 76%, handelt es sich um Öfen die ein älteres Baujahr als März 2010 aufweisen. Für etwa 4 Millionen dieser Öfen wurde der Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbtriebnahme festgelegt.

Zum 31.12.2020 sind die Öfen mit den bereits oben genannten Baujahren zwischen dem 01.01.1985 und 31.12.1995 betroffen.

Feinstaubfilter nachrüsten oder den Ofen außer Betrieb nehmen?

Die bei der Stufe drei betroffenen Öfen für feste Brennstoffe sind mittlerweile zwischen 25 und 35 Jahre alt. Diese Öfen haben in der Regel ihre technische Lebensdauer erreicht, sodass der Austausch gegen eine moderne und effiziente Feuerstätte aus Gründen der Betriebssicherheit und der Wirtschaftlichekeit einer Nachrüstung mit einem Partikelfilter vorzuziehen ist. Wenn Ihnen Ihr Ofen aber am Herzen liegt und Sie sich einfach nicht von dem guten Stück trennen können ist ein Feinstaub Partikelfilter für Sie die richtige Lösung. Bei allen anderen Fällen würde ich lieber das Geld was Sie für einen Partikel Filter ausgeben würden in einen neuen Ofen investieren der alle Vorgaben der 1. BImSchV erfüllt und den alten Ofen außer Betrieb nehmen.

  22. Mai 2020
  Kategorie: Recht
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